stopferbedia

Satzung

§ 1 - Name und Sitz

Der offizielle Name des Vereins ist „stopferbedia“.

Er hat seine beiden Hauptsitze in Schlammersdorf und Vorbach in der Oberpfalz (Bayern).

§ 2 - Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Wissensvermittlung. Zweck des Vereins ist die Pflege der Wissenskonservierung und -verbreitung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Auf den aktuellen Internetpräsenzen „stopferbedia.de.tl“ und „stopferbedia.de.vu“ werden Wissensgebiete der breiten Öffentlichkeit detailliert veranschaulicht nähergebracht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung bei der jeweiligen Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


§ 3 - Mitglieder


Der Verein besteht aus arbeitenden – was das Verfassen und Ändern von Artikeln betrifft - und führenden Mitgliedern. Arbeitendes Mitglied kann jede nicht kommerziell-gesinnte Person sein. Führendes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen von stopferbedia unterstützen will und durch Wahl oder direkte Aufnahme seitens eines führenden Mitgliedes ein leitendes Amt erhält. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.


§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt, 

b) durch Tod, 
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser Mitgliedsbeitrag muss allerdings in der Regel von keinem Mitglied aufgebracht werden, außer zukünftige Satzungsänderungen sehen einen Mitgliedsbeitrag vor. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 - Pflichten der Mitglieder


Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes führende Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag (zur Zeit 0,00 €) pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz.


§ 6 - Verwendung der Finanzmitte
l

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen (v.a. Spenden) dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.


§ 7 - Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (alle Mitglieder)
b) der Vorstand (führende Mitglieder)

§ 8 - Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:


a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 3 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) Wünsche und Anträge;
k) Geselliger Teil der Veranstaltung.

§ 9 - Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorstandsvorsitzenden,
b) dem Präsidenten,
c) dem Beirat, gebildet aus drei administrativen Mitgliedern, die hauptsächlich für den visuellen Bereich der Webpräsenz zuständig sind und 3 Mitgliedern, die für die Öffentlichkeitsarbeit (Werbung, etc.) zuständig sind.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an (nur hypothetisch)


a) der Vorsitzende,

b) der/die stellvertretene(n) Vorsitzende(n),
c) der Schriftführer,
d) der Kassenführer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt mit der Ausnahme des Präsidenten und des Vorstandsvorsitzenden, die nur durch eine Mehrheit der Mitglieder von mindestens 75 % in den Mitgliederversammlungen abgewählt werden können. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. 


§ 10 - Das Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 11 - Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern Die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Folgende Alternativen sind denkbar: Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins

a) an die Gemeinden Schlammersdorf und Vorbach zu je 50%, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. oder
b) an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die katholische Kirche oder für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, oder der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO 1977 wegen unberechenbarer Umstände bedürftig sind, oder für die Unterhaltung eines Gotteshauses in der nördlichen Oberpfalz.
c) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden (§ 61 Abs. 2 AO 1977), so kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbildung in Betracht:
„Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.“

§ 12 - Inkrafttreten


Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 13.05.2010 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Änderungsvorschläge an der Satzung müssen in Mitgliederversammlungen mit einer 50+1% Mehrheit bestätigt werden und in der Satzung deutlich gekennzeichnet werden.

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